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Spilgies, Gunnar
Über Schuld und Strafe auf deterministischer Grundlage
Mit einem abolitionistischen Epilog
Kovac, J.
978-3-339-12654-2
1. Aufl. 2021 / 318 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis. Band: 398

Die indeterministische Vorstellung von Willensfreiheit gilt von jeher als konstitutive Voraussetzung für Schuld und Strafe und bildet bis heute die Grundlage des herrschenden Schuldstrafrechts. Daran hat auch die mit Beginn des neuen Jahrtausends von renommierten Hirnforschern angestoßene und mittlerweile deutlich abgeflaute Debatte über die Freiheitsfrage nichts geändert. Die erhoffte Neudiskussion strafrechtlicher Schuldzuschreibung ist bisher ausgeblieben. Die Mehrheit der Strafrechtswissenschaft ist vielmehr ihrer Immunisierungshaltung treu geblieben und hat die indeterministische Willensfreiheit gegen die neurowissenschaftliche Kritik als unantastbare Grundlage des Schuldvorwurfs verteidigt.

Ein wesentlicher Grund hierfür dürfte auch darin liegen, dass eine „echte“ deterministische Alternative zum bestehenden indeterministischen Schuldstrafrecht noch immer fehlt. Dieses Werk ist der Versuch, diesen Mangel zu beheben. Sie plädiert nicht einer üblichen deterministischen Tradition folgend für ein spezialpräventives Maßnahmenrecht, sondern wirbt für ein Schuldstrafrecht auf deterministischer Grundlage.

Den Straftäter trifft eine dreifache Schuld: eine Schuld als Verursachung der Straftat im Sinne der Verletzung einer Strafrechtsnorm, als Vorwurf der Tatbegehung und als Verpflichtung zur Duldung der Vergeltungsstrafe. Die strafrechtliche Schuldzuschreibung ist als alltagspsychologische Kausalattribution zu verstehen. In diesem Lichte sind die zentralen strafrechtsdogmatischen Begriffe der Schuld, der Entschuldigung, der Schuldfähigkeit, der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums und der Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch neu zu bestimmen. Die grundsätzliche Begrenzung der strafrechtlichen Sanktion auf die Vergeltungsstrafe erscheint geeignet, die Freiheit der Bürger vor übermäßigen präventiven Eingriffen größtmöglich zu schützen.

Zugleich tritt der Autor der herrschenden Ansicht entgegen, Strafe zu verhängen sei „eine bittere Notwendigkeit in einer Gemeinschaft unvollkommener Wesen, wie sie die Menschen nun einmal sind“ (Alternativ-Entwurf, 1966). Strafe muss nicht sein. Die Utopie einer abolitionistischen Gesellschaft ist keine Illusion.